ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER COMPECO HANDELS-GMBH

 

1.

Gegenstand und Abschluss des Vertrages:

1.1

Vertragsgegenstand sind die im Bestellblatt näher spezifizierten EDV-Geräte oder -teile mit allen dort angeführten Zusatzeinrichtungen, Modelländerungen und Installationszubehörteilen einschließlich aller Nutzungsrechte, sowie Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, soweit diese im Lieferumfang des jeweiligen Herstellers enthalten sind.

1.2

Die Auswahl des Vertragsgegenstandes liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden. Die Compeco Handels-GmbH haftet daher weder für eine bestimmte betriebliche Einigung, noch für die Erzielbarkeit der damit beabsichtigten Ergebnisse.

1.3

Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt nach firmenmäßiger Unterfertigung des Bestellscheines durch den Kunden am Tag der Gegenzeichnung durch die Compeco Handels-GmbH zustande.

2.

Lieferung, Aufstellung und Gefahrenübertragung

1.4

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt nach entsprechender Koordinierung zwischen den Vertragsteilen innerhalb des im Bestellschein festgelegten Installationszeitraumes.

1.5

Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Installationsfrist ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Für daraus resultierende Schadenersatz- ansprüche haftet die Compeco Handels-GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe des Punktes 6.

1.6

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertragsgegenstand frei Haus geliefert.

1.7

Gefahr und Zufall gehen am Tag der Lieferung auf den Käufer über.

3.

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1

Der im Bestellschein angeführte Kaufpreis versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und allfälligen sonstigen Steuern und Abgaben, welche sich auf den Betrag beziehen.

3.2

Der Kaufpreis ist bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall verspäteter Zahlung gelten an Verzugszinsen 12 % p.a. als vereinbart.

3.3.

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, welche von der Compeco Handels-GmbH anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

4.

Eigentumsvorbehalt

4.1

Die Compeco Handels-GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

4.2

Zur Weiterveräußerung der Vorbehalte ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin berechtigt. In diesem Fall verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers an diesen abzutreten und seinen Vertrags- partner spätestens bei Vertragsabschluß in Kenntnis zu setzen.

5.

Garantie und Gewährleistung

5.1

Für fabriksneue Maschinen und -teile gelten für den im Bestellschein angeführten Zeitraum die besonderen Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.

5.2

Vor Inanspruchnahme einer Garantieleistung ist der Kunde verpflichtet, eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung gemäß Betriebsanleitung durchzuführen.

5.3

Der Käufer verpflichtet sich weiters, vor Fehlerbeseitigung erforderliche Daten- und Programm- sicherungen durchzuführen.

5.4

Bei Programmpaketen wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Verarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung bei Programmpaketen ist daher, dass diese im Sinne der Beschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Die Compeco Handels-GmbH leistet dafür Gewähr, dass der Programmträger zum Zeit- punkt der Übergabe an den Kunden keinen Material- und Herstellungsfehler aufweist. Die Compeco Handels-GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden entsprechen.

5.5

Beim Erwerb gebrauchter EDV-Anlagen leistet die Compeco Handels-GmbH lediglich dafür Gewähr, dass diese dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechen und die technischen Voraussetzungen für die Übernahme in einen Standard-Wartungsvertrag des Herstellers oder des Verkäufers erfüllen. Darüberhinaus leistet die Compeco Handels-GmbH lediglich Gewähr für die Vollständigkeit aller Anlagenteile und eine technisch einwandfreie Installation. Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen, die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahren- übergang gemäß Punkt 2.4. Die Compeco Handels-GmbH wird nach eigener Wahl berechtigte Mängel durch Verbesserung oder Austausch von Teilen beseitigen. Erst nach zumindest zwei vergeblichen Mängelbehebungsversuchen kann der Käufer den Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung nach seiner Wahl geltend machen.

5.6

Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Mangel durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von der Compeco Handels-GmbH durchgeführte Änderungen und Anbauten entstanden sind.

6.

Schadenersatz

6.1.

Die Haftung der Compeco Handels-GmbH für sämtliche Ansprüche des Kunden ist unabhängig von deren Rechtsgrund auf den größeren der folgenden Beträge begrenzt:
· € 109.010,- für Maschinen und € 36.337,- für Programmpakete oder
· auf den Preis des Produktes ohne Umsatzsteuer wobei jeweils jenes Produkt heranzuziehen ist, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist, bzw. in direkter Beziehung dazu steht.

6.2

Die Compeco Handels-GmbH übernimmt in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritten gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.

6.3

Die unter Punkt 6.1 und 6.2 geltenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruhen.

7.

Geheimhaltung:

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, welche als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheimzu- halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen, noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

8.

Sonstige Bestimmungen:

8.1

Die Übertragung eines Vertrages, sowie die Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich.

8.2

Die Rechtunwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner vereinbaren für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine solche zu ersetzen, die inhaltlich der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

8.3

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

8.4

Als Erfüllungsort wird Wien vereinbart. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.